Damit diese Maßnahme für den individuellen Rahmen Ihres Unternehmens noch effektiver genutzt werden kann, empfehlen wir Ihnen, zunächst eine Analyse Ihrer Energiesituation durchzuführen.
Kontrolle des Rauchgasabzugs (Backöfen)
In diesem Projekt geht es darum, die Menge der benötigten Austauschluft in einem Ofen zu kontrollieren, indem ein Drehzahlregler am Abluftventilator installiert wird, der von einem O2-Sensor und einem Feuchtigkeitssensor gesteuert wird.
Durch die Installation dieser neuen Technologie kann ein Unternehmen bis zu 20 % des Gas- oder Ölverbrauchs einsparen und die CO2-Bilanz um weitere 20 % reduzieren. Diese relativ schwierig umzusetzende Maßnahme amortisiert sich kurzfristig, erfordert aber eine Unterbrechung der Produktion während der Installation.
Energie- und Umweltauswirkungen
Wird die abgesaugte Luftmenge reduziert, muss bei gleicher Backtemperatur weniger Luftmenge erwärmt werden. Dies führt zu einem geringeren Brennstoffverbrauch. Da für die Verbrennung Luftzufuhr erforderlich ist, wird diese ebenfalls abnehmen, da weniger Luft abgesaugt wird.
Der energetische Nutzen besteht also darin, die Luftzufuhr in das System an den richtigen Bedarf anzupassen.
Beantragung von Beihilfen
Staatliche Beihilfen
Achtung: Anreizeffekt bei der Beantragung zu beachten
Um den mit der Beihilfe beabsichtigten Anreizeffekt zu wahren, dürfen keine verbindlichen Zusagen gemacht werden (Annahme eines Kostenvoranschlags; Anzahlung)
- Finanzielle Förderung für kleine und mittlere Unternehmen, welche bis zu 70 % der förderfähigen Kosten für die Umsetzung eines Projekts zur Reduzierung der Umweltbelastung deckt. Das zulässige Projektbudget muss zwischen 3.000 € und 25.000 € zzgl. MwSt. liegen.
- Bei Fragen:
- Chambre des Métiers für Handwerker
- Chambre de Commerce für Unternehmen im nicht-handwerklichen Bereich
Das Gesetz vom 8. Dezember 2025 über die Erneuerung der Beihilferegelung für den Umwelt- und Klimaschutz sieht die Gewährung von Investitionsbeihilfen für KMU sowie für große Unternehmen vor, die in Luxemburg ansässig sind, über eine Niederlassungsgenehmigung verfügen und Projekte durchführen, die zum Umwelt- oder Klimaschutz beitragen.
Diese Beihilfe unterstützt Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz außerhalb von Gebäuden. Sie richtet sich an Initiativen, die entweder eine Reduzierung des Energieverbrauchs um mindestens 20 % oder Energieeinsparungen von mindestens 250 MWh pro Jahr ermöglichen.
Es gelten folgende Höchstsätze:
| Aktivität | Unternehmensgröße | ||
|---|---|---|---|
| Klein | Mittel | Groß | |
| Energieeffizienz außerhalb von Gebäuden | 25 % | 20 % | 15 % |
Wenn eine Anlage zu einer bestehenden Anlage hinzugefügt wird und keine weniger umweltfreundliche kontrafaktische Investition vorliegt, wird der Beihilfesatz aus der obigen Tabelle verdoppelt.
KMU können auf einfachen Antrag hin eine Beihilfe erhalten, wenn sie die in Artikel 7 dieses Gesetzes beschriebenen Bedingungen erfüllen, sofern die Beihilfe weniger als 100.000 Euro und mehr als 50.000 Euro beträgt.
Große Unternehmen sowie KMU können sich ebenfalls an regelmäßig organisierten Projektausschreibungen beteiligen, die nachstehend bekannt gegeben werden, sobald sie aktuell sind.
Die Prüfung der Förderfähigkeit der Anträge erfolgt durch die Generaldirektion Staatliche Beihilfen und Finanzierung für Unternehmen (Finanzierung und staatliche Beihilfen).
- Für Unterstützung oder Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte an Luxinnovation.
Projektaufruf für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz außerhalb von Gebäuden
Ein Projektaufruf ist vom 5. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 geöffnet, um Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz außerhalb von Gebäuden zu unterstützen.
Dieser Projektaufruf erfolgt nach dem Prinzip „first come, first served“. Das bedeutet, dass Subventionen in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge gewährt werden, bis das Budget von 15 Millionen Euro ausgeschöpft ist.
Es wird kein Lastenheft veröffentlicht; es gelten ausschließlich die im Gesetz vom 8. Dezember 2025 über die Erneuerung des Förderregimes für Umwelt- und Klimaschutz festgelegten Bedingungen.
- Weitere Informationen: myguichet.lu
- Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Luxinnovation.
N.B. Staatliche Beihilfen sind für ein Projekt nicht miteinander kumulierbar (aber mit Beihilfen von Energieversorgern kumulierbar)
Beihilfen von Strom- und Gasversorgern
Seit 2015 sind Strom- und Gasversorger im Rahmen des Verpflichtungssystems aufgefordert, Energieeinsparungen bei den Verbrauchern zu erzielen. Seitdem bieten die Energieversorger Unterstützung und Beratung sowie Förderprogramme für Verbraucher bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen an. Die Höhe der Prämie ist proportional zur jährlichen Energieeinsparung (in MWh). Die Versorger, die diesen Service für Unternehmen anbieten, sind folgende:
N.B.: Die Beihilfen der Versorger können mit einer staatlichen Beihilfe für dasselbe Projekt kumuliert werden.
Steuervergünstigung für Investitionen in Projekte zur Meisterung des ökologischen Wandels und der Energiewende
Die Steuervergünstigung wird auf der Grundlage der Investitionen und Betriebsausgaben berechnet, die im Rahmen eines Projekts zur Umsetzung des ökologischen Wandels und der Energiewende getätigt wurden.
Der Steuervorteil beträgt 18 % und wird direkt auf den Steuerbetrag angerechnet.
Dieser Vorteil kann mit einer klassischen staatlichen Beihilfe kumuliert werden.
Für die Förderfähigkeit des Projekts muss mindestens eines der folgenden Ziele erfüllt sein:
- Verbesserung der Energieeffizienz eines Produktionsprozesses
- Verbesserung der Materialeffizienz eines Produktionsprozesses
- Dekarbonisierung eines Produktionsprozesses
- Verringerung der Luftverschmutzung am Produktionsstandort (außer CO2-Emissionen)
- Erzeugung oder Speicherung erneuerbarer Energie für den Eigenverbrauch
- Förderung der Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten durch Wiederverwendung
Für bestimmte Ziele müssen Mindestschwellenwerte erreicht werden.
Um Ihre Förderfähigkeit und das Erreichen der Schwellenwerte zu überprüfen, wird empfohlen, die Auswirkungen der Maßnahme auf eine der genannten Bedingungen von einem Experten oder einem Planungsbüro zertifizieren zu lassen.
Weitere Details und Bestimmungen: Guichet.lu
Bei Fragen: Ministerium für Wirtschaft – Bonification